Barrierefrei
Wer im Alter weiterhin unkompliziert in seinen eigenen vier Wänden wohnen möchte, sollte sich im Vorfeld mit dem Thema Barrierefreiheit auseinandersetzen.
Welche unterschiedlichen Kriterien müssen für ein barrierefreies Wohnen erfüllt werden ?
Was versteht man unter altengerecht, seniorengerecht, barrierearm, barrierereduziert oder schwellenarm ?
(BGG) Behindertengleichstellungsgesetz definiert Barrierefreiheit wie folgt:
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.
(Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) (2018)
www.gesetze-im-internet.de/bgg/)
Bauliche Maßnahmen werden für Barrierefreiheit nicht fest definiert auch gibt es keine genauen angaben zur Ausstattung einer sollchen Wohnung.
Besonders bei der Beschreibung von Immobilien werden neben „barrierefrei“ oder „behindertengereicht“ auch häufig Adjektive wie „seniorengerecht“, „altengerecht“ oder „barrierearm“ genannt. Alle diese Begriffe suggerieren, dass die Wohnsituation im jeweiligen Haus oder der Wohnung auf die Bedürfnisse von älteren oder bewegungseingeschränkten Menschen ausgerichtet ist.
Jedoch sind nur die Begriffe „barrierefrei“ und „rollstuhlgerecht“ gesetzlich definiert, alle anderen lassen viel Spielraum für Interpretationen.
Bei Wohngebäuden ist gemäß DIN 18040-2 noch einmal zwischen dem öffentlich zugänglichen Bereich von Wohngebäuden und den Wohnungen selbst zu unterscheiden, denn für die Bereiche ist der Begriff „barrierefrei“ jeweils etwas unterschiedlich definiert:
Eine rollstuhlgerechte Wohnung entspricht also allen Standards einer barrierefreien Wohnung, erfüllt aber darüber hinaus weitere Anforderungen: Während bei einer barrierefreien Wohnung etwa eine Türdurchgangsbreite von 80 Zentimeter ausreichend ist, sind laut DIN für Rollstuhlfahrer 90 Zentimeter notwendig.
Barrierefreiheit ist durch Bewegungsflächen von 120 x 120 Zentimeter gegeben, damit eine Wohnung rollstuhlgerecht ist, braucht es jedoch Flächen von 150 x 150 Zentimeter, zum Beispiel m Badezimmer oder der Küche.
Wesentliche Kriterien einer barrierefreien Wohnung nach DIN 18040-2:
Öffentlicher Bereich von Wohngebäuden
Vorteile & Finanzierung von barrierefreien Umbaumaßnahmen für die Pflege:
Hat ein Bewohner einen anerkannten Pflegegrad, bezuschusst bei bestimmten Voraussetzungen die Pflegekasse im Rahmen der Wohnraumanpassung die Umbaukosten.
Versicherte können einmalig mit bis zu 4.000 Euro rechnen, wenn die Umbaumaßnahmen zur Barrierereduzierung die Lebenssituation des Betroffenen und die Pflege erleichtern.
Einen weiteren Zuschuss bis zu 4.000 Euro kann die Pflegekasse zahlen, wenn sich die Lebenssituation des Versicherten verändert hat und weitere Umbaumaßnahmen erforderlich werden. Auch die KfW- Förderbank bietet Kredite und Zuschüsse für den altersgerechten Umbau an.
Welche unterschiedlichen Kriterien müssen für ein barrierefreies Wohnen erfüllt werden ?
Was versteht man unter altengerecht, seniorengerecht, barrierearm, barrierereduziert oder schwellenarm ?
(BGG) Behindertengleichstellungsgesetz definiert Barrierefreiheit wie folgt:
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.
(Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) (2018)
www.gesetze-im-internet.de/bgg/)
Bauliche Maßnahmen werden für Barrierefreiheit nicht fest definiert auch gibt es keine genauen angaben zur Ausstattung einer sollchen Wohnung.
Besonders bei der Beschreibung von Immobilien werden neben „barrierefrei“ oder „behindertengereicht“ auch häufig Adjektive wie „seniorengerecht“, „altengerecht“ oder „barrierearm“ genannt. Alle diese Begriffe suggerieren, dass die Wohnsituation im jeweiligen Haus oder der Wohnung auf die Bedürfnisse von älteren oder bewegungseingeschränkten Menschen ausgerichtet ist.
Jedoch sind nur die Begriffe „barrierefrei“ und „rollstuhlgerecht“ gesetzlich definiert, alle anderen lassen viel Spielraum für Interpretationen.
Bei Wohngebäuden ist gemäß DIN 18040-2 noch einmal zwischen dem öffentlich zugänglichen Bereich von Wohngebäuden und den Wohnungen selbst zu unterscheiden, denn für die Bereiche ist der Begriff „barrierefrei“ jeweils etwas unterschiedlich definiert:
- Öffentlicher Bereich von Wohngebäuden: Bei der Infrastruktur des Gebäudes schließt der Begriff „barrierefrei“ automatisch auch die Zugänglichkeit für Rollstuhlfahrer ein, ist also gleichbedeutend mit „rollstuhlgerecht“. Das gilt für Zufahrtswege, Garagen, Flure und den Bereich bis hinter die Wohnungseingangstür.
- Privater Wohnbereich: Hier wird noch einmal zwischen zwei Standards unterschieden, und zwar zwischen barrierefrei nutzbaren Wohnungen und barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen.
Eine rollstuhlgerechte Wohnung entspricht also allen Standards einer barrierefreien Wohnung, erfüllt aber darüber hinaus weitere Anforderungen: Während bei einer barrierefreien Wohnung etwa eine Türdurchgangsbreite von 80 Zentimeter ausreichend ist, sind laut DIN für Rollstuhlfahrer 90 Zentimeter notwendig.
Barrierefreiheit ist durch Bewegungsflächen von 120 x 120 Zentimeter gegeben, damit eine Wohnung rollstuhlgerecht ist, braucht es jedoch Flächen von 150 x 150 Zentimeter, zum Beispiel m Badezimmer oder der Küche.
Wesentliche Kriterien einer barrierefreien Wohnung nach DIN 18040-2:
Öffentlicher Bereich von Wohngebäuden
- Gehwege: Mindestens 1,20 Meter breit, schwellenlos, gut befahrbar, gut beleuchtet, mit Orientierungshilfen
- Rampen: Mindestens 1,20 Meter breit, mit beidseitigem Handlauf und Radabweiser, maximal 6 Prozent Steigung
- Treppen: Geradläufig mit Kantenmarkierung, beidseitiger Handlauf
- Aufzüge: Mindestens 1,10 x 1,40 Meter mit taktil erfassbaren Befehlsgebern und akustischen Signalen und Ansagen, Sitzgelegenheit und Spiegel
- Bewegungsflächen: In Fluren und Wohnungen 1,20 x 1,20 Meter
- Bodenbeläge: Fest verlegt, rutschhemmend, kontrastierend gestaltet, nicht spiegelnd oder blendend
- Türen: 0,80 Meter breit und 2,05 Meter hoch, Türdrücker auf 85 Zentimeter Höhe, Bewegungsfläche vor und hinter Türen
- Bedienungselemente: 50 Zentimeter Abstand vor Raumecken und Begrenzungen, Bedienelemente / Haltesysteme mit taktilen Informationen in 85 Zentimeter Höhe
- Türen und Fenster: Leicht zu öffnen und schließen (maximal 25 N), Fenster in Aufenthaltsräumen in 60 Zentimeter Höhe, Glastüren mit Sicherheitsmarkierungen auf Augenhöhe
- Bad: WC 70 Zentimeter tief, 46 bis 48 Zentimeter hoch, mit barrierefreier Vorwandinstallation für Stützklappgriffe und Rückenlehne im Bedarfsfall, Waschtisch unterfahrbar mit gut greifbarer Armatur und Temperaturbegrenzung, Badewanne nachträglich aufstellbar (siehe Ratgeber zum barrierefreien WC)
- Wohn- und Schlafräume: Bewegungsflächen vor dem Bett von 1,20 Meter auf einer Seite, 90 Zentimeter auf der anderen Seite, (unterfahrbarer Fußbereich mit 30 Zentimeter Höhe.
- Küche: Herd, Kühl-Gefrierkombination, Spülmaschine sollten auch im Sitzen gut erreichbar sein, Arbeitsflächen unterfahrbar, Oberschränke vertikal verschiebbar, Schranklift, helle Beleuchtung
- Balkon: Schwellenlos erreichbar mit Bewegungsflächen wie „Türen und Fenster“, Brüstung teilweise ab 60 Zentimeter durchsichtig
- Sicht: Gute Sichtverhältnisse durch Licht, Farben, Kontraste und Beleuchtung; Licht-Schaltung durch Bewegungsmelder, ausreichend lange Beleuchtungsintervalle
Vorteile & Finanzierung von barrierefreien Umbaumaßnahmen für die Pflege:
Hat ein Bewohner einen anerkannten Pflegegrad, bezuschusst bei bestimmten Voraussetzungen die Pflegekasse im Rahmen der Wohnraumanpassung die Umbaukosten.
Versicherte können einmalig mit bis zu 4.000 Euro rechnen, wenn die Umbaumaßnahmen zur Barrierereduzierung die Lebenssituation des Betroffenen und die Pflege erleichtern.
Einen weiteren Zuschuss bis zu 4.000 Euro kann die Pflegekasse zahlen, wenn sich die Lebenssituation des Versicherten verändert hat und weitere Umbaumaßnahmen erforderlich werden. Auch die KfW- Förderbank bietet Kredite und Zuschüsse für den altersgerechten Umbau an.
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